Rz. 10

Zu beachten ist schließlich, dass auch bei Saison- und Kampagne-Betrieben nur solche Entlassungen von den Vorschriften des 3. Abschnitts ausgenommen werden, die gerade durch die Eigenart des Betriebs bedingt sind. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass Saison- oder Kampagne-Betriebe in den Fällen, in denen die Entlassungen auf allgemeinen, wie z. B. strukturellen, konjunkturellen oder wirtschaftspolitischen Gründen beruhen, abweichend von anderen Betrieben behandelt werden.[1] Liegt kein Kausalzusammenhang zwischen der Eigenart des Betriebs und der Massenentlassung vor, z. B. weil die Entlassungen innerhalb der Saison oder Kampagne erfolgen, sind diese bei Überschreiten der Schwellenwerte anzeigepflichtig.

[1] FW KSchG 22.10; KR/Weigand/Heinkel, § 22 KSchG Rz. 6; APS/Moll, § 22 KSchG Rz. 6; LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 9; ErfK/Kiel, § 22 KSchG Rz. 3.

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