Rz. 28

Die vom Entscheidungsträger getroffene Entscheidung ist ein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X.[1] Als solcher wird er nach § 39 SGB X wirksam, wenn er dem Arbeitgeber bekannt gemacht wird. Sofern der Bescheid schriftlich erteilt wird (vgl. § 33 SGB X), ist er nach §§ 35, 36 SGB X ausreichend zu begründen und mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen. Der Widerruf einer einmal erteilten Sperrzeitverkürzung scheidet grds. aus, da sie mit Wirksamwerden rechtsgestaltend auf die beabsichtigten Entlassungen einwirkt.[2]

[1] BSG, Urteil v. 30.10.1959, 7 RAr 19/57, AP KSchG § 18 Nr. 1.
[2] Vgl. Lembke/Oberwinter, § 18 Rz. 12; ErfK/Kiel, § 20 KSchG Rz. 4; BeckOGK/Holthusen, § 20 KSchG Rz. 42.

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