Rz. 21

Nach §§ 8 ff. SGB X hat der Ausschuss seine Entscheidungen in einem geordneten Verfahren durchzuführen. Der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder der von ihm Bevollmächtigte hat dabei nach Prüfung des Sachverhalts zu bestimmen, ob es zweckmäßig ist, eine Sitzung einzuberufen oder im schriftlichen Umlaufverfahren zu entscheiden.[1] Auch die Beschlussfassung in einer Video- oder Telefonkonferenz sind möglich, solange allgemeine Verfahrensanforderungen für die Entscheidungen von Kollegialorganen gewahrt bleiben.[2] Entschließt der Vorsitzende sich zur Einberufung von Sitzungen, hat er zu diesen ordnungsgemäß unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, sie zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Ferner hat der Ausschussvorsitzende über jede Sitzung ein Protokoll fertigen zu lassen und die Entscheidungen des Ausschusses zu bescheiden.[3]

 

Rz. 22

Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.[4] Als Kollegialorgan trifft der Ausschuss seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KSchG), wobei allen Stimmen das gleiche Gewicht zukommt. Mangels entgegenstehender Regelung ist eine einfache (relative) Mehrheit ausreichend.[5] Erforderlich für einen wirksamen Beschluss ist aber, dass der Ausschuss auch beschlussfähig ist. Hierfür ist erforderlich, dass nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit der Ausschussmitglieder anwesend ist.[6]

[1] FW KSchG 20.6; KR/Weigand/Heinkel, 20 KSchG Rz. 48; APS/Moll, § 20 KSchG Rz. 27.
[2] Vgl. FW KSchG 2.3.1.
[3] FW KSchG 20.6; KR/Weigand/Heinkel, § 20 KSchG Rz. 50.
[4] KR/Weigand/Heinkel, § 20 KSchG Rz. 49; BeckOGK/Holthusen, § 20 KSchG Rz. 33; BeckOK-ArbR/Volkening, § 20 KSchG Rz. 4.1.
[5] APS/Moll, § 20 KSchG Rz. 29; KR/Weigand/Heinkel, § 20 KSchG Rz. 53; BeckOGK/Holthusen, § 20 KSchG Rz. 35.
[6] KR/Weigand/Heinkel, § 20 KSchG Rz. 53; APS/Moll, § 20 KSchG Rz. 28; a. A. LKB/Bayreuther, KSchG, § 20 KSchG Rz. 6, die aufgrund des uneingeschränkten Wortlauts des § 20 Abs. 2 Satz 2 KSchG davon ausgehen, dass der Ausschuss nur in vollständiger Besetzung beschlussfähig ist.

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