Rz. 3

Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit für die Entscheidung zuständig, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt. Dabei wird teilweise unter Hinweis auf den Wortlaut "darf" geschlossen, dass sich der bei der Agentur für Arbeit gebildete Ausschuss auch in diesem Fall vorbehalten kann, eine Entscheidung zu treffen.[1] Aus dem Zweck der Regelung, Entscheidungsprozesse zu vereinfachen und zu beschleunigen, ergibt sich jedoch richtigerweise, dass § 20 Abs. 1 Satz 2 KSchG der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit im dort vorgesehenen Rahmen eine originäre Entscheidungskompetenz zuweist. Es liegt aber im freien Ermessen der Geschäftsführung, die ihr originär obliegende Entscheidungsbefugnis auf den Ausschuss zu delegieren, welchem insoweit eine Auffangzuständigkeit zukommt.[2] Die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und bis zu 2 weiteren Mitgliedern (§ 383 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Sie werden vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nach Anhörung der Verwaltungsausschüsse bestellt (§ 383 Abs. 2 SGB III).

[1] HaKo-KSchG/Pfeiffer, 7. Aufl. 2021, § 20 KSchG Rz. 2; vgl. auch FW KSchG 20.2.
[2] BeckOGK/Holthusen, § 20 KSchG Rz. 8; NK-ArbR/Boemke, 2. Aufl. 2023, § 20 KSchG Rz. 4.

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