Rz. 177

Nach der früheren Rechtsprechung des BAG vor dem EuGH-Urteil in Sachen "Junk" (vgl. Rz. 15, 34, 155) galten in prozessualer Hinsicht folgende Grundsätze: Rügte der Arbeitnehmer den Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, war die Klage selbst bei Vorliegen eines Verstoßes grds. abzuweisen, weil der Verstoß nur zu einer Entlassungssperre führte und von einem nach § 4 KSchG formulierten Klageantrag grds. nicht erfasst wurde.[1] Etwas anderes galt nur für den Fall der gänzlich unterbliebenen Massenentlassungsanzeige. In diesem Fall endete das Arbeitsverhältnis nicht zu dem in der Kündigung genannten Termin, da die Entlassung nicht vollzogen werden durfte; diese Rechtsfolge wurde von dem Klageantrag, dass das Arbeitsverhältnis durch die entsprechende Kündigung nicht aufgelöst worden ist, erfasst.[2]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 18.9.2003, 2 AZR 79/02, NZA 2004, 375, 380.
[2] BAG, Urteil v. 16.6.2005, 6 AZR 451/04, NZA 2005, 1109, 1110 f.; BAG, Urteil v. 13.4.2000, 2 AZR 215/99, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13; BAG, Urteil v. 4.3.1993, 2 AZR 451/92, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 60.

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