Rz. 60

Erfasst werden alle unter den allgemeinen nationalen Arbeitnehmerbegriff fallenden Personen (vgl. § 611a BGB), wie Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Volontäre, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sind.[1] Auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an.[2] Teilzeitbeschäftigte zählen jeweils zu 1,0 mit (arg. e contr. § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG). Grds. ist § 17 Abs. 1 KSchG auf freie Mitarbeiter oder arbeitnehmerähnliche Personen nicht anwendbar.[3] Allerdings ist zu beachten, dass die MERL angesichts ihres Harmonisierungszwecks von einem autonomen und einheitlich auszulegenden unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff ausgeht. Darunter fällt z. B. auch eine Person, die im Rahmen eines Praktikums ohne Vergütung durch ihren Arbeitgeber, jedoch finanziell gefördert und anerkannt durch die für Arbeitsförderung zuständigen öffentlichen Stellen, in einem Unternehmen praktisch mitarbeitet, um Kenntnisse zu erwerben oder zu vertiefen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren.[4]

[1] HWK/Molkenbur, § 17 KSchG Rz. 3.
[2] BAG, Urteil v. 13.3.1969, 2 AZR 157/68, AP KSchG § 15 Nr. 10.
[3] APS/Moll, § 17 KSchG Rz. 15; HWK/Molkenbur, § 17 KSchG Rz. 3; zum Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person BAG, Urteil v. 15.11.2005, 9 AZR 626/04, NJOZ 2007, 5250, Rz. 19 ff.; v. Hase/Lembke, BB 1997, 1095.
[4] EuGH, Urteil v. 9.7.2015, C-229/14 (Balkaya), NZA 2015, 861, Rz. 33 f., 49 ff.

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