Rz. 8

Im Übrigen bezwecken die Massenentlassungsvorschriften auch den Schutz der Arbeitnehmer.[1] Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund (2) der MERL, den "Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen zu verstärken". Soweit Vorschriften verletzt werden, die zumindest auch individualschützenden Charakter haben, droht im Falle der Nichteinhaltung dieser Normen die Unwirksamkeit der Entlassung nach § 134 BGB (näher Rz. 117 ff., 150 ff.).

 

Rz. 8a

Die Kündigungsbeschränkungen der §§ 17 ff. KSchG und der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 1 ff. KSchG bzw. der besondere Kündigungsschutz (z. B. nach § 18 BEEG, § 17 MuSchG, § 5 PflegeZG, §§ 168 ff. SGB IX) bestehen unabhängig voneinander.[2] Nach Auffassung des BVerfG und des BAG kann aber im Falle des Sonderkündigungsschutzes, bei dem vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung einer Behörde oder anderen Stelle einzuholen ist, bereits der Antrag des Arbeitgebers auf Einholung der Zustimmung als Entlassung i. S. d. § 17 KSchG zu werten sein (Rz. 28 ff.).

 

Rz. 8b

§ 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG steht der Einbeziehung einer (schwangeren) – besonderen Kündigungsschutz nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 MuSchG genießenden – Arbeitnehmerin in das Konsultations- und Anzeigeverfahren nach § 17 KSchG nicht entgegen, sofern die Gründe der avisierten Kündigung nicht schwangerschaftsbedingt sind.[3] Ist die avisierte Kündigung ebenso wie die Massenentlassung – wie im Regelfall – betriebsbedingt, so stellt weder die Konsultation mit dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG noch die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1, 3 KSchG noch der Antrag auf Zulässigkeitserklärung der Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG eine unter § 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG fallende Vorbereitungsmaßnahme dar.[4]

[1] BAG, Urteil v. 13.2.2020, 6 AZR 146/19, NZA 2020, 1006, Rz. 103; BAG, Urteil v. 21.3.2013, 2 AZR 60/12, NZA 2013, 966, Rz. 22; BAG, Urteil v. 13.7.2006, 6 AZR 198/06, BB 2007, 156 m. Anm. Lembke; a. A. APS/Moll, Vor §§ 17 ff. KSchG Rz. 15; KR/Weigand, § 17 KSchG Rz. 19.
[2] ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 17 KSchG Rz. 4; HWK/Molkenbur, § 17 KSchG Rz. 2; zur Zulässigkeit einer Kündigungsvorschrift (wie z. B. § 17 MuSchG, § 18 BEEG) im Falle der Massenentlassung EuGH, Urteil v. 22.2.2018, C-103/16, NZA 2018, 432.
[3] Vgl. ErfK/Schlachter, § 17 MuSchG Rz. 10; Evermann, NZA 2018, 550.
[4] Vgl. BeckOK-ArbR/Dahm, § 17 MuSchG Rz. 45, 47, 48.

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