Rz. 6

Verweigert der Arbeitnehmer nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, besteht ein Anspruch auf entgangenen Verdienst nur für den Zeitraum zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis (§ 16 Satz 2 KSchG i. V. m. § 12 Satz 4 KSchG). Hinsichtlich der Anrechnung etwaiger sonstiger Verdienste auf diesen Entgeltanspruch gilt § 11 KSchG entsprechend (§ 16 Satz 2 KSchG).[1]

 

Rz. 7

Verweigert der gekündigte Arbeitnehmer die Weiterarbeit beim bisherigen Arbeitgeber, ohne dass die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich festgestellt wurde, so führt die Anerkennung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber, verbunden mit der Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit, zur Beendigung des Annahmeverzugs (§ 615 BGB) des alten Arbeitgebers.[2] Ab dem Zeitpunkt, ab dem der vormals gekündigte Arbeitnehmer seine Arbeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber wieder aufnehmen soll, entfällt der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung wegen Annahmeverzugs, da der Arbeitnehmer selbst nicht mehr leistungswillig ist.[3]

 
Hinweis

Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung ist nicht wie im Fall des § 12 Satz 4 KSchG auf die Zeit bis zum Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis beschränkt.[4] § 12 KSchG gelangt hier nicht zur Anwendung, da es an der hierfür erforderlichen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Unwirksamkeit der Kündigung bzw. des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses mangelt. Bis zur Aufforderung des bisherigen Arbeitgebers, die Arbeit wieder aufzunehmen, kann – sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen – nicht von der mangelnden Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers und damit einer Beendigung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers ausgegangen werden.[5]

[1] APS/Biebl, 6. Aufl. 2021, § 16 KSchG, Rz. 1.
[2] KR/Kreft, § 16 KSchG, Rz. 6.
[3] BAG, Urteil v. 18.12.1974, 5 AZR 66/74, AP BGB § 615 Nr. 30; KR/Kreft, § 16 KSchG, Rz. 6; BTM/Backmeister, KSchG, § 16 KSchG, Rz. 3; a. A. noch Hoyningen-Huene/Linck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 14. Aufl. 2007, § 16 KSchG, Rz. 2, der – jedoch ohne nähere Begründung – den Annahmeverzugsanspruch auf die Zeit bis zum Antritt des neuen Arbeitsverhältnisses begrenzt.
[4] So aber noch v. Hoyningen-Huene/Linck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, § 16 KSchG, Rz. 2; wie hier KR/Kreft, § 16 KSchG, Rz. 6.
[5] KR/Kreft, § 16 KSchG, Rz. 6.

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