Rz. 24

Betriebsleiter i. S. v. § 14 Abs. 2 KSchG ist, wer für die Leitung des zu einem Unternehmen gehörenden Betriebs, d. h. der organisatorischen Einheit von Arbeitsmitteln und Arbeitnehmern, zuständig ist, mit deren Hilfe der Unternehmer arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.[1]

 

Rz. 25

Wesentlich ist, dass der Betriebsleiter den Betrieb eigenverantwortlich führt; dabei muss er bedeutende unternehmerische Teilaufgaben wahrnehmen und Vorgesetzter der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sein; schließlich ist es erforderlich, dass er bei seiner Tätigkeit einen nicht unerheblichen Entscheidungsspielraum hat.[2] Die bloße Aufsichtsfunktion gegenüber den Arbeitnehmern und hinsichtlich des technischen Betriebsablaufs genügt nicht.[3]

[1] Vgl. zur Definition des Betriebs Thüsing, § 23, Rz. 2 ff.
[3] Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, KSchG, § 14 KSchG, Rz. 16.

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