Rz. 9

Auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG wird von § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG erfasst, sofern er den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der Komplementär-GmbH geschlossen hat (§ 170 HGB i. V. m. § 35 Abs. 1 GmbHG).[1]

 

Rz. 10

Die Frage, ob der Ausschluss des allgemeinen Kündigungsschutzes auch gilt, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig mit der Kommanditgesellschaft als Personengesamtheit in einem Arbeitsverhältnis steht, ist streitig.

Überwiegend wird angenommen, dass die Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes gelten, weil sich die Einbeziehung von (nur) mittelbaren Organvertretern nicht mit § 14 Abs. 1 KSchG vereinbaren lässt.[2]

 

Rz. 11

Das BAG geht allerdings davon aus, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG in keinem Fall als Arbeitnehmer i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt; und zwar auch dann nicht, wenn das Anstellungsverhältnis nicht mit der GmbH, sondern der Kommanditgesellschaft besteht.[3] Im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sei es, Organe juristischer Personen oder gesetzliche Vertreter von Personengesamtheiten aus dem Geltungsbereich des Arbeitsgerichtsgesetzes auszunehmen, wenn sie einen Rechtsstreit mit den juristischen Personen oder Personengesamtheiten führen, der nach Zeit, Anlass, Rechtsgrund und Anspruchsträgerschaft von vornherein auf der Repräsentantenstellung der im Gesetz genannten Personen selbst beruht. Für solche "Hausstreitigkeiten" im Arbeitgeberbereich sollen die Arbeitsgerichte nicht zuständig sein. In diesen Fällen handle es sich nicht um eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern um eine Streitigkeit im "Arbeitgeberlager". Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Personen oder der Personengesamtheit seien "der personifizierte Arbeitgeber"; und zwar unabhängig davon, ob sie selbst in einem Arbeitsverhältnis oder in einem freien Dienstverhältnis zur juristischen Person oder Personengesamtheit stehen.[4] Nach Auffassung des 5. Senats des BAG kann der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG, der einen Anstellungsvertrag (nur) mit der KG hat, gegen eine Kündigung des Anstellungsvertrags nicht vor dem Arbeitsgericht vorgehen; hierfür ist das Landgericht zuständig.

[1] ErfK/Kiel, § 14 KSchG, Rz. 6. Gallner/Mestwerdt/Nägele-Pfeiffer, 7. Aufl. 2021, § 14 KSchG, Rz. 6.
[2] BAG, Beschluss v. 20.10.1995, 5 AZB 5/95, NZA 1996, 200; BAG, Urteil v. 15.4.1982, 2 AZR 1101/79, NJW 1983, 2405; so auch ErfK/Kiel, § 14 KSchG, Rz. 4; nach APS/Biebl, § 14 KSchG, Rz. 10 findet § 14 Abns. 1 Nr. 2 KSchG Anwendung; ; KR/Kreuzberg-Kowalczyk, § 14 KSchG, Rz. 15a; a. A. Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, KSchG, § 14 KSchG, Rz. 7.

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