Rz. 27

Die Nichtfortsetzungserklärung ist zwar eine empfangsbedürftige Willenserklärung, d. h. sie wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem alten Arbeitgeber zugeht. Wird die Erklärung diesem aber per Post übermittelt, ist es nach § 12 Satz 2 KSchG ausreichend, wenn sie innerhalb der Wochenfrist zur Post gegeben wird (§ 12 Satz 2 KSchG). Ihr Zugang beim alten Arbeitgeber innerhalb der Wochenfrist ist nicht erforderlich. Insoweit genügt also die Abgabe der Erklärung. Wann genau die Erklärung dem alten Arbeitgeber zugeht, ist für die Wirksamkeit nicht von Bedeutung.

 

Beispiel

Die Wochenfrist wird zwar durch Aufgabe der schriftlichen Erklärung bei der Post gewahrt. Die Erklärung muss dem alten Arbeitgeber aber auch auf jeden Fall zugehen. Das Übermittlungsrisiko trägt der Arbeitnehmer. Geht der Brief auf dem Postweg verloren, fehlt es am Zugang und damit an einer wirksamen Erklärung. Konsequenz ist die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses.

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