Rz. 27

Anders als im Rahmen von § 615 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer nach § 11 KSchG nicht den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart hat (z. B. sonst entstandene Fahrtkosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte oder Reinigungskosten für die Arbeitskleidung.[1] Die unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken hat das BVerfG verworfen.[2]

[1] ErfK/Kiel, § 11 KSchG Rz. 11; LKB/Linck, § 11 KSchG Rz. 34.

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