Rz. 858
Voraussetzung für die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist die Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG. Liegt die Zustimmung der Behörde vor, kann die Schwangerschaft als zusätzliches Kriterium in die Sozialauswahl einfließen.[1]
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