Rz. 815

Teilweise existieren sonderkündigungsschutzrechtliche Normen, die – z. B. bei Schwerbehinderten – die Kündigung von der vorherigen Zustimmung einer Behörde abhängig machen (vgl. §§ 168 ff. SGB IX). Liegt die erforderliche Zustimmung der Behörde vor, so sind die betroffenen Arbeitnehmer auf jeden Fall in die Sozialauswahl einzubeziehen. Die Frage, ob der Arbeitgeber die behördliche Zustimmung beantragen muss, ist nach wie vor ungeklärt. Nach der h. M. im Schrifttum steht dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum zu, ob er den Sonderkündigungsschutz akzeptiert, ob er also von der Beantragung der Zustimmung Abstand nimmt oder nicht.[1] Dem SGB IX kann eine solche Wertung allerdings schwerlich entnommen werden. Vielmehr muss sich der Arbeitgeber um die behördliche Zustimmung bemühen, wenngleich es ihm nicht zumutbar ist, hierfür einen Verwaltungsgerichtsprozess anzustrengen. Rechtsprechung, die sich hier festgelegt hätte, fehlt freilich bislang.

[1] SPV/Preis, 11. Aufl. 2015, Rz. 1066.

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