Rz. 792

Der Insolvenzfall allein begründet noch nicht die dringende Erforderlichkeit einer Kündigung. Das Fehlen finanzieller Mittel stellt weder für den Arbeitgeber noch den Insolvenzverwalter einen Kündigungsgrund dar. Auch der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, den Betrieb fortzuführen. Da § 113 InsO[1] keinen selbstständigen Kündigungsgrund der Insolvenz oder Sanierung enthält, ist der Insolvenzverwalter bei Eröffnung des persönlichen und betrieblichen Geltungsbereichs an die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes gebunden: Die Kündigung bedarf eines dringenden betrieblichen Erfordernisses i. S. d. § 1 KSchG, das einer Weiterbeschäftigung entgegensteht. Dabei kann es sich sowohl um einen Stilllegungsbeschluss als auch eine Rationalisierungsmaßnahme handeln.[2] Auch ist es dem Arbeitgeber selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die einschlägige ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten (BAG, Urteil v. 26.3.2015, 2 AZR 783/13[3]; BAG, Urteil v. 23.1.2014, 2 AZR 372/13[4]).

[1] Zur Berechnung der Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO: BAG, Urteil v. 23.2.2017, 6 AZR 665/15.
[2] Vgl. Bodenstedt, § 113 InsO, Rz. 1.
[3] NZA 2015 S. 866.
[4] NZA 2014 S. 895.

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