Rz. 660

Bei allen personenbedingten Kündigungen ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht etwa deswegen unzumutbar, weil in der Vergangenheit vom Arbeitnehmer zu vertretende Pflichtverletzungen aufgetreten sind. Deshalb ist die Kündigung auch dann sozial gerechtfertigt, wenn nach dem Zeitpunkt, an dem die Kündigungserklärung zugegangen ist, die tatsächlichen Grundlagen der Prognose entfallen, etwa durch eine Gesundung des Arbeitnehmers. Die Unzuträglichkeiten, die sich aus jeder Stichtagsprüfung ergeben, werden dadurch ausgeglichen, dass dem Arbeitnehmer ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen kann, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist eine solche unvorhergesehene Besserung der – insbesondere gesundheitlichen – Lage ergibt, dass die negative Prognose nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

Wenn sich der Arbeitnehmer jedoch erst nach Zugang der Kündigung zu einer Erfolg versprechenden Therapie entschließt, die er zuvor abgelehnt hat oder seine Lebensweise gesundheitsförderlicher gestaltet, so ändert dies nichts mehr an der negativen Prognose im Kündigungszeitpunkt und der sozialen Rechtfertigung der Kündigung.

 

Rz. 661

Berechtigte Interessen des Arbeitgebers können dem Wiedereinstellungsanspruch entgegenstehen, insbesondere wenn der Arbeitgeber ohne treuwidriges Verhalten den Arbeitsplatz bereits wieder besetzt hat. Ein wegen Krankheit wirksam gekündigter Arbeitnehmer kann eine Wiedereinstellung jedenfalls dann nicht verlangen, wenn die nachträgliche überraschende Besserung seines Gesundheitszustands erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist (BAG, Urteil v. 27.6.2001, 7 AZR 662/99[1]). Der Wiedereinstellungsanspruch kann nur ausnahmsweise bestehen, wenn die Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist und die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist entsteht (BAG, Urteil v. 25.10.2007, 8 AZR 989/06[2]).

 

Rz. 662

Ein zwischen den Parteien abgeschlossener Abfindungsvergleich kann dem Wiedereinstellungsanspruch ebenfalls entgegenstehen (BAG, Urteil v. 28.6.2000, 7 AZR 904/98[3]).

[1] AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 10; sowie BAG, Urteil v. 29.4.1999, 2 AZR 431/98, NZA 1999, 978.
[2] AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2.
[3] AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6.

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