Rz. 366

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann bei Betriebsverfassungsorganen – Betriebsräten etc. – nicht auf die Verletzung ihrer Amtspflichten gestützt werden (BAG, Beschluss v. 23.10.2008, 2 ABR 59/07[1]). Eine außerordentliche Kündigung gem. § 15 Abs. 1 KSchG kommt allerdings dann in Betracht, wenn zugleich mit der Verletzung der Amtspflichten eine schwere Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt, die jede weitere Beschäftigung des Betriebsverfassungsorgans als Arbeitnehmer unzumutbar macht.

 

Beispiel

Ein Betriebsratsmitglied leistet seine Arbeit nicht, weil es an einer – bei objektiver Prüfung für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar nicht i. S. d. § 37 BetrVG erforderlichen – Schulungsveranstaltung teilnimmt (BAG, Urteil v. 10.11.1993, 7 AZR 682/92[2]: hier Abmahnung).

 

Rz. 367

Ist ein Betriebsratsmitglied der objektiv fehlerhaften Ansicht, eine Betriebsratsaufgabe wahrzunehmen, kommt eine Kündigung allerdings nicht in Betracht, wenn es sich um die Verkennung schwieriger oder ungeklärter Rechtsfragen handelt.

 

Beispiel

Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds als Zuhörer an einer arbeitsgerichtlichen Verhandlung in dem Kündigungsschutzprozess eines Mitarbeiters, weil sich der Betriebsrat den Erhalt konkreter wirtschaftlicher Daten erhoffte, die er in der Vergangenheit im Anhörungsverfahren aus Anlass betriebsbedingter Kündigungen nicht erhalten hatte (BAG, Urteil v. 31.8.1994, 7 AZR 893/93[3]).

[1] AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 58.
[2] AP BetrVG 1972 § 78 Nr. 4.
[3] AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98.

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