Rz. 154

Handelte der Dritte ohne Vertretungsmacht, ist die Kündigung gem. § 180 Satz 1 BGB nichtig, sofern der Kündigungsempfänger bei Zugang der Kündigung den Mangel beanstandet oder anders zu erkennen gibt, dass er mit dem Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht nicht einverstanden ist, vgl. § 180 Satz 2 BGB. Wird dieser Mangel nicht rechtzeitig gerügt, ist die Kündigung schwebend unwirksam. Der Vertretene kann die Kündigung gem. §§ 180 Satz 2, 177 Abs. 1 BGB genehmigen. Um möglichst bald Klarheit zu erhalten, sollte der Kündigungsempfänger ihn zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Denn gem. § 177 Abs. 2 BGB muss er dann innerhalb von 2 Wochen antworten. Die Genehmigung einer außerordentlichen Kündigung muss stets innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wobei die Frist ab Kenntnis des Vertragspartners läuft (LAG Nürnberg, Urteil v. 15.3.2004, 9 (5) Sa 841/02). Erteilt der Vertretene die Genehmigung, wird die Kündigung wirksam.[1] Schweigt er oder verweigert er die Genehmigung, bleibt die Kündigung unwirksam.

[1] Wenn der Arbeitgeber die Kündigung durch einen Dritten genehmigt hat, ist zweifelhaft, ab wann die Klagefrist läuft, in der andere Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden müssen. Fristbeginn könnte einerseits die schriftliche Kündigung durch den Dritten, andererseits die Genehmigung durch den Arbeitgeber sein. Richtig erscheint Letzteres, damit der Arbeitnehmer nicht während der Schwebezeit vorsorglich Klage gegen den Arbeitgeber erheben muss, vgl. Ulrici, DB 2004 S. 250, 251; Raab, RdA 2004, 321, 324.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge