Rz. 154
Handelte der Dritte ohne Vertretungsmacht, ist die Kündigung gem. § 180 Satz 1 BGB nichtig, sofern der Kündigungsempfänger bei Zugang der Kündigung den Mangel beanstandet oder anders zu erkennen gibt, dass er mit dem Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht nicht einverstanden ist, vgl. § 180 Satz 2 BGB. Wird dieser Mangel nicht rechtzeitig gerügt, ist die Kündigung schwebend unwirksam. Der Vertretene kann die Kündigung gem. §§ 180 Satz 2, 177 Abs. 1 BGB genehmigen. Um möglichst bald Klarheit zu erhalten, sollte der Kündigungsempfänger ihn zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Denn gem. § 177 Abs. 2 BGB muss er dann innerhalb von 2 Wochen antworten. Die Genehmigung einer außerordentlichen Kündigung muss stets innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wobei die Frist ab Kenntnis des Vertragspartners läuft (LAG Nürnberg, Urteil v. 15.3.2004, 9 (5) Sa 841/02). Erteilt der Vertretene die Genehmigung, wird die Kündigung wirksam.[1] Schweigt er oder verweigert er die Genehmigung, bleibt die Kündigung unwirksam.
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