Rz. 110

Veräußert der Betriebsinhaber aufgrund eines Rechtsgeschäfts seinen Betrieb oder einen Betriebsteil an einen neuen Inhaber, tritt der Erwerber gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Er muss sie grds. zu den gleichen Bedingungen fortsetzen, die beim Veräußerer galten. Weder der Veräußerer noch der Erwerber darf wegen des Betriebsübergangs kündigen, vgl. § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB. Den Wechsel in der Person des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer aber nicht hinnehmen: Er kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB widersprechen und bleibt dann bei seinem bisherigen Arbeitgeber. Wenn dieser allerdings in seinem Unternehmen keinen freien Arbeitsplatz mehr für ihn hat, kann er betriebsbedingt kündigen. Diese Kündigung verstößt nicht gegen § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB, weil sie nicht wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wurde. Die genannten Grundsätze gelten auch bei der Unternehmensumwandlung (vgl. § 324 UmwG).[1]

[1] Einzelheiten bei Worzalla, § 613a BGB, Rz. 1 ff.

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