Rz. 29

Von einer Wiederholungskündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung auf Gründe stützen will, die er schon zur Begründung einer vorangegangenen Kündigung vorgebracht hat und die in dem früheren Kündigungsschutzprozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht tragen. Eine Wiederholung der früheren Kündigung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen (BAG, Urteil v. 6.9.2012, 2 AZR 372/11). Der zweiten, rechtzeitig gem. §§ 4, 7 KSchG erhobenen Klage ist ohne Weiteres stattzugeben.[1]

 

Rz. 30

Das Verbot der Wiederholungskündigung lässt sich nicht allein aus dem Verbrauch des Gestaltungsrechts durch seine (erstmalige) Ausübung herleiten. Ein "Verbrauch" des Gestaltungsrechts tritt nur bei dessen wirksamer Ausübung ein (BAG, Urteil v. 20.12.2012, 2 AZR 867/11). Das Verbot der Wiederholungskündigung findet seine Grundlage in der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen (vgl. BAG, Urteil v. 26.11.2009, 2 AZR 272/08).

 

Rz. 31

Keine unzulässige Wiederholungskündigung liegt vor, wenn

  • der Arbeitgeber andere Kündigungsgründe geltend macht,
  • sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat (das gilt auch bei einem sog. Dauertatbestand; ein anderer Kündigungssachverhalt liegt auch in diesem Fall vor, wenn sich die tatsächlichen Umstände, aus denen der Arbeitgeber den Kündigungsgrund ableitet, wesentlich verändert haben, vgl. BAG, Urteil v. 11.7.2013, 2 AZR 994/12 sowie BAG, Urteil v. 6.9.2012, 2 AZR 372/11),
  • der Arbeitgeber nunmehr nicht außerordentlich fristlos, sondern ordentlich fristgerecht oder außerordentlich mit Auslauffrist kündigen will (BAG, Urteil v. 26.11.2009, 2 AZR 272/08[2]) oder
  • die 1. Kündigung lediglich aus formellen Gründen – etwa wegen Formmangels oder fehlerhafter Betriebsratsanhörung – unwirksam war und der Arbeitgeber nunmehr die formellen Fehler vermeidet (vgl. BAG, Urteil v. 25.3.2004, 2 AZR 399/03).
[1] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 620 BGB, Rz. 77; APS/Hesse, 6. Aufl. 2021, § 4 KSchG, Rz. 146.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 620 BGB, Rz. 78.

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