Rz. 104

Das Gesetz übernimmt hier Voraussetzungen, wie sie in § 114 ZPO festgelegt sind; es gelten deshalb die gleichen Beurteilungsgrundsätze.[1] Da das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidet, ist nur eine summarische Prüfung möglich.[2] Sie muss ergeben, dass die Klage offensichtlich oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird.[3]

 

Rz. 105

Eine Entbindung ist auch bei mutwilliger Klageerhebung möglich. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung, wenn eine verständige Partei ihr Recht nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Jedoch wird eine Kündigungsschutzklage, die hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet, nur ausnahmsweise mutwillig sein; denn erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG die Feststellungsklage, so wird der Mangel der sozialen Rechtfertigung geheilt (§ 7 KSchG).

[1] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 255 m. w. N.
[2] LAG Düsseldorf, Urteil v. 23.5.1975, 8 Sa 152/75, EzA § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 4.
[3] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 255; KR/Rinck, § 102 BetrVG Rz. 303.

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