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In § 627 Abs. 2 BGB ist ein Kündigungsverbot für den Fall geregelt, dass die Kündigung zur Unzeit erfolgt. Adressat ist allein der Dienstverpflichtete. Dem Dienstberechtigten steht dagegen ein uneingeschränktes Kündigungsrecht zu. Unzeitigkeit ist zu bejahen, wenn die Kündigung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem es dem Dienstberechtigten nicht mehr möglich ist, sich die Dienste anderweitig zu beschaffen. Anders verhält es sich, soweit ein wichtiger Grund gegeben ist. In diesem Fall ist eine Kündigung zur Unzeit ausnahmsweise zulässig. Liegt kein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB vor, ist zwar die Kündigung wirksam, löst jedoch eine, auf das negative Interesse beschränkte, Schadensersatzpflicht des Dienstverpflichteten aus, § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB.

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