Rz. 33

Die Arbeitsvertragsparteien können nach Abs. 4 Satz 2 im Arbeitsvertrag auf die Regelungen der Kündigungsfristen und -termine eines Tarifvertrags Bezug nehmen. Dadurch können insbesondere kürzere Fristen vereinbart werden, als es nach Abs. 5 einzelvertraglich möglich ist.[1]

Der Tarifvertrag, auf den verwiesen wird, muss allerdings hinsichtlich seines persönlichen, fachlichen und örtlichen Geltungsbereichs einschlägig sein. Dabei reicht es aus, dass er nach seinem Ablauf Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG entfaltet.[2] Wird auf einen nicht einschlägigen Tarifvertrag verwiesen, richtet sich die Wirksamkeit der Regelung nach Abs. 5.

[1] BAG, Urteil v. 21.8.2008, 8 AZR 201/07, NZA 2009, 29, 31 m. w. N.
[2] MünchKomm-BGB-Engshuber, § 622 BGB, Rz. 72.

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