Rz. 2

Ausweislich des Wortlauts gilt § 619a BGB nur für Arbeitsverhältnisse. Dienstverträge bleiben damit außen vor, auf diese findet nur die allgemeine Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob § 619a BGB auch arbeitnehmerähnlichen Personen zugutekommt. Angesichts ihrer vergleichbaren sozialen Schutzbedürftigkeit und der weitgehenden Gleichstellung mit Arbeitnehmern dürfte zumindest eine analoge Anwendung zu bejahen sein.[1] Unklarheit besteht auch im Hinblick auf leitende Angestellte. Eine völlige Versagung des § 619a BGB erscheint hier nicht gerechtfertigt, da nicht jeder leitende Angestellte das Schadensrisiko selbstständig steuern kann bzw. das Arbeitsentgelt eine hinreichende Risikoprämie beinhaltet.[2] Zweifelsfrei erfasst werden jedoch Auszubildende und Leiharbeitnehmer.[3] Deliktische Ansprüche unterfallen nicht dem Anwendungsbereich von § 619a BGB, weil die Vorschrift an § 280 Abs. 1 BGB anknüpft. Insoweit sind die Anwendungsbereiche deckungsgleich.

[1] Im Ergebnis ebenso Oetker, BB 2002, 43; für eine Einzelfallbetrachtung MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 619a BGB Rz. 18.
[2] HWK/Krause, 9. Aufl. 2020, § 619a BGB, Rz. 20; MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 619a BGB, Rz. 17.
[3] BAG, Urteil v. 18.4.2002, 8 AZR 348/01, NZA 2003, 37; BGH, Urteil v. 22.5.1978, II ZR 111/76, VersR 1978, 819.

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