Rz. 4

Anspruchsberechtigt sind alle Dienstverpflichteten, die aufgrund eines Dienstvertrags (§ 611 BGB) in einem andauernden, d. h. unbefristeten oder über einen längeren Zeitraum befristeten Dienstverhältnis stehen. Der Dienstverpflichtete muss nicht zwingend Arbeitnehmer sein. Letztlich haben aber wohl lediglich Arbeitnehmer (§ 611a BGB) einen Anspruch; die Verpflichtung auf der Grundlage eines Werkvertrags genügt jedenfalls nicht. Auch freie Dienstvertragsnehmer können sich nicht auf den Schutz berufen, weil diese mit der vom Gesetz geforderten "Eingliederung in den Haushalt" (unten Rz. 6) des Arbeitgebers regelmäßig ihre Selbstständigkeit verlieren.[1] Vorausgesetzt wird eine gesteigerte zeitliche Intensität des Verhältnisses. "Dauernd" ist dieses, wenn es entweder von den Parteien (subjektiv) auf einen längeren Zeitraum angelegt ist oder unabhängig von der Parteivorstellung (objektiv) von längerer Dauer ist.[2] Als Richtwert für die Voraussetzung "längerer Zeitraum" wird ein Zeitraum von 6 Monaten angenommen.[3] Das Dienstverhältnis muss aber nur auf einen längeren Zeitraum "angelegt" sein, d. h. noch nicht dauerhaft bestanden haben, um den Anspruch nach § 617 Abs. 1 Satz 1 zu enthalten.

Es kommt nicht darauf an, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis handelt. Auch mehrere unmittelbar aufeinander folgende Dienstverhältnisse können das Dauerelement erfüllen. Gleiches gilt für kurzzeitig befristete Verträge. Es darf sich nur nicht um eine einmalige Leistung handeln.

[1] MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 617 Rz. 4.
[2] So RG 146, 117; ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 617 BGB, Rz. 2.
[3] MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 617 Rz. 5; kritisch hierzu ErfK, Preis, 22. Aufl. 2022, § 617 BGB Rz. 2.

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