Rz. 6

Betrieb ist nach der Rechtsprechung des EuGH und dem folgend des BAG (EuGH, Urteil v. 11.7.2018, C-60/17[1]) eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.

 

Rz. 7

Der Übergang eines Betriebs setzt voraus, dass dieser seine Identität bewahrt (EuGH, Urteil 6.3.2014, C-458/12[2]). Erforderlich für die Bewahrung der Identität ist eine ausreichende funktionelle Autonomie des Betriebs. Der Begriff Autonomie bezieht sich dabei auf die Befugnisse, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dazwischen geschaltet sind (EuGH, Urteil v. 13.6.2019, C-664/17[3]). Erforderlich für die Anwendungen des § 613a BGB ist es, dass eine so geartete wirtschaftliche Einheit übergeht (BAG, Urteil v. 27.4.2017, 8 AZR 859/15[4]). Bei der Prüfung, ob eine solche wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören

  • die Art des Unternehmens oder des Betriebs,
  • der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude und bewegliche Güter,
  • der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs,
  • die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber,
  • der etwaige Übergang der Kundschaft sowie
  • der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeit.

Je nach Art des betreffenden Betriebs, je nach ausgeübter Tätigkeit und je nach Produktions- oder Betriebsmethoden kommt diesen Kriterien unterschiedliches Gewicht zu. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalles (EuGH, Urteil v. 11.07.2018, C-60/17[5]). Zur weitergehenden Systematisierung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen betriebsmittelgeprägten und nicht betriebsmittelgeprägten Betrieben.

[2] NZA 2014, 423.
[3] NZA 2019, 889.
[4] AP Nr. 469 zu § 613a BGB.

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