Rz. 37
Zunächst ist zu prüfen, ob ein besonderes Maßregelungsverbot (vgl. Rz. 8 ff.) eingreift, das eine besondere Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (z. B. § 36 Abs. 2 HinSchG, § 16 Abs. 3 i. V. m. § 22 AGG) vorsieht[1].
Bei hinweisgebenden Personen wurde für Kündigungen aus der Zeit bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 eine Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers abgelehnt[2], ebenso wie für Kündigungen aus dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der Umsetzungsfrist und dem Inkrafttreten des HinSchG[3].
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