Rz. 37

Zunächst ist zu prüfen, ob ein besonderes Maßregelungsverbot (vgl. Rz. 8 ff.) eingreift, das eine besondere Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (z. B. § 36 Abs. 2 HinSchG, § 16 Abs. 3 i. V. m. § 22 AGG) vorsieht[1].

Bei hinweisgebenden Personen wurde für Kündigungen aus der Zeit bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 eine Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers abgelehnt[2], ebenso wie für Kündigungen aus dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der Umsetzungsfrist und dem Inkrafttreten des HinSchG[3].

[1] Zur Darlegungs- und Beweislast bei dem Maßregelungsverbot des § 16 AGG Benecke, NZA 2011, 481, 485 ff.

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