Rz. 66

Unter der Auslösung ist ein pauschalierter Aufwendungsersatz zu verstehen, der Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten insbesondere im Montanbereich abdecken soll.[1] Die Aufwendungspauschale wird nicht von § 670 BGB erfasst, da dieser nur einen Anspruch auf konkret angefallene und im Einzelnen nachgewiesene Einzelaufwendungen gewährt. Eine Rechtsgrundlage für die Pauschalierung von Aufwendungen in Form von Auslösungssätzen findet sich vor allem in TV. Ist der Aufwendungsersatz durch eine tarifvertragliche Klausel abschließend geregelt, findet § 670 BGB keine Anwendung.[2]

[1] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 517.
[2] BAG, Urteil v. 14.2.1996, 5 AZR 978/94, AP § 611 Aufwandsentschädigung Nr. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge