Rz. 200

Kann der Arbeitnehmer ausnahmsweise nachleisten und tritt dabei eine Verzögerung der fälligen Leistung (Verzug) ein, die er zu vertreten hat, haftet er für den Verzugsschaden nach Maßgabe von §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Der Arbeitgeber kann im Falle der Leistungsverzögerung unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nach erfolgloser Leistungsaufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.[1] Die Nichterbringung der noch möglichen Leistung trotz Fälligkeit erfüllt bei Vertretenmüssen des Arbeitnehmers den Grundtatbestand des § 280 Abs. 1 BGB.[2] In der Fristsetzung ist stets eine den Verzug begründende Mahnung zu erblicken.[3] Anspruchsgrundlage für den Verzögerungsschaden bleibt §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Der Gläubiger kann den Verzögerungsschaden aber in den Nacherfüllungsschaden einbeziehen.[4]

[1] Gotthardt, Schuldrechtsreform, Rz. 69.
[2] Gotthardt, Schuldrechtsreform, Rz. 69.
[3] BT-Drucks. 14/6040 S. 138; Grüneberg in Palandt, § 281 BGB, Rz. 7.
[4] Grüneberg in Palandt, § 281 BGB, Rz. 17.

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