Rz. 39

Daneben gibt es zahlreiche Kriterien, die von der Rspr. bereits vor Inkrafttreten des § 611a BGB ausdrücklich als untauglich gewertet wurden. Entsprechend können sie auch jetzt nicht das Merkmal persönlicher Abhängigkeit ausfüllen. Ein im Anstellungsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot stellt kein Indiz für oder gegen die Selbstständigkeit eines Mitarbeiters dar.[1] Eine wirtschaftliche Abhängigkeit – die den Arbeitnehmerähnlichen kennzeichnet – ist weder erforderlich noch ausreichend.[2] Die Art der Vergütung spielt schon deshalb keine nennenswerte Rolle, weil sich die persönliche Abhängigkeit danach bestimmt, inwieweit die Ausführung der versprochenen Dienste weisungsgebunden und damit fremdbestimmt erfolgt. Entscheidend sind die Umstände der Dienstleistung, nicht aber die Modalitäten der Entgeltzahlung.[3]

Selbst wenn eine hauptberufliche Vollzeitbeschäftigung auf eine für Arbeitsverhältnisse typische persönliche Abhängigkeit hindeuten sollte[4], bedeutet dies nicht, dass eine Nebenbeschäftigung mit geringer Arbeitszeit gegen ein Arbeitsverhältnis spricht.[5] Die rechtliche Einordnung eines Mitarbeiterverhältnisses hängt auch nicht davon ab, ob es projektbezogen oder auf Dauer angelegt ist. Die Annahme eines Dauerrechtsverhältnisses allein hat keinen arbeitsrechtlichen Aussagewert.[6] Sowohl bei einer dauerhaften als auch bei einer befristeten Vertragsbeziehung sind beide Rechtsformen (Arbeitsverhältnis oder freies Mitarbeiterverhältnis) denkbar.

[2] BAG, Urteil v. 14.12.1983, 7 AZR 290/82, EzBAT Nr. 8 zu § 1 BAT Arbeitnehmerbegriff.
[3] BAG, Urteil v. 14.12.1983, 7 AZR 290/82, EzBAT Nr. 8 zu § 1 BAT Arbeitnehmerbegriff.
[4] BAG, Urteil v. 17.5.1978, 5 AZR 580/77, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 28.

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