Rz. 48

Eine Vertragsstrafenregelung ist nach BAG-Rechtsprechung aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsrechts gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht an § 309 Nr. 6 BGB, sondern an § 307 BGB zu messen.[1] Dabei sei ein strengerer Maßstab anzulegen, um den Schutz des Arbeitnehmers entsprechend zu gewährleisten. Eine Vertragsstrafenregelung genüge nur dann den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das Fehlverhalten, das die Vertragsstrafe auslöst, präzise beschrieben ist. Hinsichtlich der Höhe der Strafe sei bezüglich der unangemessenen Benachteiligung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, insbesondere eine Pauschalierung sei nicht möglich. Dies gilt auch für den Fall einer nicht eingetretenen, aber theoretisch möglichen Übersicherung. Zudem müsse bezüglich der Vertragsstrafe Sanktionierungsgleichwertigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, auch dies könne sonst eine unangemessene Benachteiligung darstellen.

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