Rz. 2
§ 306a BGB hat lediglich einen subsidiären Anwendungsbereich.[1] Bereits durch die Auslegung der Regelungen der §§ 308 und 309 BGB, insbesondere unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, wird man viele Umgehungsversuche fassen können. Führt dies noch nicht zum Ziel, können umgehende Gestaltungen immer noch nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam sein. Für § 306a BGB werden damit nur äußerst wenige Anwendungsfälle verbleiben. In jedem Fall nicht anwendbar ist § 306a BGB, wenn es sich um eine Individualvereinbarung i. S. d. § 305b BGB handelt.[2]
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