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Die Darlegungs- und Beweislast trägt jeweils die Partei, die sich auf ein Merkmal – also die objektive Ungewöhnlichkeit oder die subjektive Überrumpelung – beruft. Will sich der Verwender darauf berufen, dass das subjektive Moment nicht erfüllt ist, ist er insoweit darlegungs- und beweisbelastet.
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