Rz. 18

Nach erklärter Anfechtung durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer durch Feststellungsklage geltend machen, dass kein Anfechtungsgrund besteht. Hierbei muss er grundsätzlich keine Klagefrist beachten, da § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 3, 4 Satz 1, 7 KSchG aufgrund der fehlenden Gleichstellung von Anfechtung und außerordentlicher Kündigung keine entsprechende Anwendung finden.[1] Jedoch ist auch in diesem Fall aufgrund der Verschiedenheit von Kündigung und Anfechtung eine entsprechende Anwendung der kündigungsrechtlichen Ausschlussfristen abzulehnen. Nach einem gewissen Zeitablauf kann allerdings das Berufen auf die Unwirksamkeit einer Anfechtung wegen Verwirkung unzulässig sein. Erforderlich ist somit eine Interessenabwägung.

[1] BAG, Urteil v. 27.1.1955, 2 AZR 418/54, NJW 1955, 1086; BAG, Urteil v. 17.8.1972, 2 AZR 415/71, AP BGB §626 Nr. 65; Richardi/Fischinger in Staudinger, § 611a BGB, Rz. 680; Wolf/Gangel, ArbuR 1982, S. 271, 277; Dörner, AR-Blattei SD 60, Rz. 100; Picker, ZfA 1981, S. 105 ff., insb. 107; a. A. Hönn, ZfA 1987, S. 61, 90 f.

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