Rz. 4

Der Anspruch auf Teilvergütung setzt eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB oder § 627 BGB voraus. Ob diese wirksam erklärt werden muss, hat die Rechtsprechung nicht entschieden. Es ist jedoch wenig überzeugend, bei Wirksamkeit der Vertragsbeendigung eine Minderung der Vergütung vorzunehmen, während der Dienstverpflichtete im Fall einer unwirksamen Kündigung keine Kürzung zu erwarten hätte.[1] Eine analoge (d. h. entsprechende) Anwendung des § 628 BGB auf ordentliche Kündigungen kommt nicht Betracht. Zum einen fehlt es an einer Regelungslücke, zum anderen will das Gesetz das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht erschweren. Der Beschäftigte behält also seine nach allgemeinen Grundsätzen erworbenen Ansprüche.[2] Gleiches gilt, soweit das Dienstverhältnis durch Aufhebungsvertrag oder Zeitablauf beendet wird.[3]

[1] So tendenziell auch BAG, Urteil v. 21.10.1983, 7 AZR 285/82, DB 1984, 2705; ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 628 BGB Rz. 6; Hanau, ZfA 1984, 453.
[2] BAG, Urteil v. 26.1.1994, VIII ZR 39/93, NJW 1994, 1069.
[3] MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 628 BGB Rz. 6; Grüneberg/Weidenkaff, 81. Aufl. 2022, § 628 BGB Rz. 1.

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