Rz. 16

Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Kündigungstermin, wobei der Kündigende eine Frist einzuhalten hat.[1] Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis hingegen nach Abs. 1 grds. mit Zugang der Kündigungserklärung.

 

Rz. 17

Der Kündigende muss das Arbeitsverhältnis allerdings nicht sofort beenden, er kann die außerordentliche Kündigung auch zu einem späteren Kündigungstermin erklären und damit freiwillig – aus sozialen oder betrieblichen Gründen – eine Auslauffrist einräumen.[2] Der Kündigungstermin muss nicht demjenigen der ordentlichen Kündigung entsprechen (zu Ausnahmen s. Rz. 16 ff.). Die Gewährung einer Auslauffrist lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist einer ordentlichen Kündigung zumutbar.[3]

[1] S. § 622 und die dortige Kommentierung.
[2] BAG, Urteil v. 16.7.1959, 1 AZR 193/57, AP BGB § 626 Nr. 31; BAG, Urteil v. 13.5.2015, 2 AZR 531/14, NJOZ 2015, 1783, 1785. Henssler sieht in der außerordentlichen Kündigung zu einem späteren Termin rechtskonstruktiv eine fristlose Kündigung mit dem Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags; MünchKommBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, § 626 BGB Rz. 372. Die Befristung sei in diesem Fall gerechtfertigt.

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