1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 309 BGB (früher: § 11 AGBG) verwendet im Unterschied zu § 308 BGB weitgehend keine unbestimmten Rechtsbegriffe. Damit sind die Klauseln unabhängig von einer richterlichen Wertung. Die meisten Verbote konkretisieren die Rechtsgedanken des § 307 Abs. 2 BGB. Im Wesentlichen stellen sie also auf Klauseln ab, die mit den wesentlichen Grundgedanken der privaten Rechtsordnung nicht zu vereinbaren sind oder auf eine Aushöhlung von Kardinalpflichten oder Kardinalrechten hinauslaufen. Andere Schwerpunkte sind der Schutz vor überraschenden Klauseln (§ 305 c BGB) und die Sicherung des Vorrangs der Individualvereinbarung (§ 305b BGB).

Im Folgenden werden nur diejenigen Ziffern kommentiert, die im Arbeitsrecht relevant sind.

2 Einzelne Anwendungsbereiche

2.1 Nr. 2 – Zurückbehaltungsrechte

 

Rz. 2

Zurückbehaltungsrechte des Arbeitnehmers an einzelnen vom Arbeitgeber überlassenen Gegenständen scheiden aus, sofern die Gebrauchsüberlassung lediglich zu dienstlichen Zwecken vereinbart wurde. Sie kommen jedoch in Betracht, sofern neben der dienstlichen Nutzung auch die private Nutzung vertraglich gestattet war. Dem Arbeitgeber wird insbesondere daran gelegen sein, hinsichtlich eines Dienstwagens ein Zurückbehaltungsrecht vertraglich auszuschließen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Widerrufsmöglichkeit wirksam vereinbart wurde.[1]

 

Klauselbeispiel für ein Zurückbehaltungsrecht an einem Dienstfahrzeug:

Das Unternehmen kann das Dienstfahrzeug nach wirksamem Widerruf der Privatnutzungsmöglichkeit von dem/der Mitarbeiter/in herausverlangen. In diesem Fall ist das Dienstfahrzeug nebst Fahrzeugpapieren und Zubehör unverzüglich am Sitz des Unternehmens zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Dienstwagen sowie ein Anspruch auf Entschädigung stehen dem/der Mitarbeiter/in nicht zu.

 

Rz. 3

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet die Pflicht, dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zu überlassen, sodass der Arbeitgeber die Herausgabe des Dienstwagens verlangen kann. Außerdem kann das Unternehmen den Dienstwagen im Fall eines Widerrufs der privaten Nutzungsmöglichkeit herausverlangen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich Ort und Zeitpunkt der Herausgabe detailliert zu regeln.

 

Rz. 4

Sofern neben der dienstlichen auch die private Nutzung eingeräumt wurde, kann der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an dem Dienstwagen nach § 273 BGB geltend machen. Für den Arbeitgeber besteht das Risiko, dass der Mitarbeiter selbst bei nur behaupteten eigenen Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht an dem Dienstwagen geltend macht. Zur Vermeidung dieses Risikos kann bereits im Arbeitsvertrag das Zurückbehaltungsrecht an dem Dienstwagen ausgeschlossen werden. Ob ein derartiger Ausschluss einer AGB-Kontrolle standhält, ist derzeitig noch nicht geklärt. § 309 Nr. 2a BGB verbietet zwar den Ausschluss eines Leistungsverweigerungsrechts, jedoch könnten insoweit die Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) dieser Beschränkung entgegenstehen.[2] Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung dieser Streitfrage sollte im Arbeitsvertrag auf den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts nicht verzichtetet werden.

[1] Siehe dazu unter § 307 BGB, Rz. 37.
[2] A. A. Bonin/Deinert/Däubler, § 309 BGB, Rz. 9; ErfK/Preis, §§ 305-310 BGB, Rz. 102.

2.2 Nr. 6 – Vertragsstrafe

 

Rz. 5

Vertragsstrafen werden in der betrieblichen Praxis üblicherweise für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, seine Arbeitsverpflichtung schuldhaft verweigert oder unter Vertragsbruch ausscheidet. Häufig werden sie auch zur Absicherung eines Wettbewerbsverbots, einer Verschwiegenheitsverpflichtung oder sonstiger schwerwiegender Vertragsverletzungen vereinbart.

 

Rz. 6

In der Rechtsprechung wurde teilweise entschieden, dass eine Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag besonders hervorzuheben ist, da sie ansonsten eine überraschende Klausel darstelle, die nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist.[1] Allerdings hat das BAG unterdessen entschieden, dass dies aufgrund der Praxisüblichkeit, nicht zwingend der Fall ist.[2] Es ist jedoch dennoch anzuraten eine Vertragsstrafe unter einem eigenen Gliederungspunkt "Vertragsstrafe" zu vereinbaren. Falls eine Regelung unter einer Sammelüberschrift wie "Schlussbestimmungen" erfolgen soll, ist der Einzelpunkt mit einer eigenen Überschrift zu versehen, die den Regelungsgegenstand konkret bezeichnet.

 

Klauselbeispiel für eine Vertragsstrafenabrede

Tritt der Arbeitnehmer die Arbeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht oder verspätet an, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von __________ EUR [Anm.: maximal ein halbes Bruttomonatsentgelt] fällig. Dies gilt nicht im Falle von Krankheit.

Kündigt der Arbeitnehmer ordentlich, aber ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist, kündigt er außerordentlich fristlos, aber ohne wichtigen Grund oder verweigert er vorübergehend oder dauerhaft die Arbeit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts vereinbart. Erfolgt die Kündigung nach Satz 1 während der Probezeit, beträgt die Vertragsstrafe lediglich ____________ EUR [Anm.: maximal ...

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