Rz. 46

Nach der herrschenden Trennungstheorie steht der GmbH-Geschäftsführer in einer Doppelstellung zu seiner Gesellschaft. Diese entsteht durch Bestellung und Anstellung. Die rechtliche Trennung zwischen Organ- und Anstellungsverhältnis wirkt auch bei der Beendigung der beiden Rechtsverhältnisse fort. Der Widerruf der Bestellung führt daher nicht automatisch zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses. Dies kann zu der für die Gesellschaft ungünstigen Situation führen, an einen abberufenen Geschäftsführer aufgrund des Dienstvertrags weiterhin schuldrechtlich gebunden zu sein. Es besteht für die Gesellschaft daher ein praktisches Bedürfnis, die Wirkungen des Trennungsprinzips zu beschränken. Dieses Ziel kann durch die Aufnahme einer Koppelungsklausel erreicht werden, die den gewünschten Gleichlauf zwischen Organ- und Anstellungsverhältnis herbeiführen soll.

 
Praxis-Beispiel

Dieser Vertrag ist für den Zeitraum der Stellung als Geschäftsführer/in geschlossen. Er endet automatisch, wenn eine Abberufung vom Amt des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin erfolgt.

Nach Ansicht der Rechtsprechung ist eine solche Klausel zwar zulässig. Das Anstellungsverhältnis endet aber nicht schon mit dem Zeitpunkt der Abberufung, sondern erst nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB. Diese Mindestfrist darf vertraglich nicht unterschritten werden. Problematisch erscheint die folgende Klausel: "Der Anstellungsvertrag ist jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich kündbar. Wichtiger Grund ist auch die Abberufung vom Amt des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin." Indem hier die Abberufung als wichtiger Grund für die Kündigung festgelegt wird, besteht die Möglichkeit der Umgehung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB. Nach Ansicht des BGH war eine solche Klausel zwar trotzdem wirksam. Eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses war aber dennoch nur unter Einhaltung der Frist nach § 622 Abs. 1 BGB möglich. Nach neuer Rechtsprechung sollen angestellte Fremdgeschäftsführer, die nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind, als "Verbraucher" i. S. d. § 13 BGB gelten. Verweist eine Koppelungsklausel nicht auf die zwingend geltende Frist des § 622 Abs. 1 BGB, droht diese mit § 305c BGB überraschend und folglich nach § 306 Abs. 2 BGB gänzlich unwirksam zu sein. Von der oben genannten Formulierung ist daher abzuraten. Sicherer ist die Verwendung der Koppelungsklausel mit Verweis auf die zwingend geltenden Kündigungsfristen.

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