Rz. 30

Die Täuschung bzw. Drohung muss für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich geworden sein.[1] Die Ursächlichkeit einer Täuschung kann nicht schon dann ohne weiteres bejaht werden, wenn die arglistige Täuschung nach der conditio-sine-qua-non-Formel eine nicht wegzudenkende Ursache für die angefochtene Willenserklärung ist. Nach § 123 Abs. 1 BGB muss der Anfechtende vielmehr durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung "bestimmt" worden sein.[2] Anders als bei § 119 ist dabei allein subjektiv zu prüfen, ob der Getäuschte bzw. Bedrohte beeinflusst worden ist; auf die objektive Erheblichkeit der Täuschung oder Bedrohung ist nicht abzustellen.[3] Eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit ändert hierbei grundsätzlich nichts an der Ursächlichkeit der Täuschung bzw. Drohung für den Willensentschluss.[4] Die Kausalität kann allenfalls beim Hinzutreten weiterer Umstände entfallen, etwa dann, wenn der Arbeitnehmer die Bedenkzeit für weitere Verhandlungen über den Inhalt eines Aufhebungsvertrags zu seinen Gunsten genutzt hat.[5] In diesem Fall bedarf es weiterer substantiierter Darlegungen dafür, dass der Anfechtende seine Willenserklärung letztlich immer noch unter dem Druck der widerrechtlichen Drohung abgegeben und nicht etwa die Drohung nur zum Anlass dafür genommen hat, einen autonom gebildeten Willen zu von ihm angestrebten oder jedenfalls im Ergebnis als annehmbar angesehenen Bedingungen zu verwirklichen.[6] Zu den Voraussetzungen der Anfechtungserklärung siehe § 119 Rz. 12 f.

[2] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.1.2017, 8 Sa 353/16, BeckRS 2017, 106871.
[3] Armbrüster in MünchKomm, § 123 BGB, Rz. 2, 21.
[4] Overkamp, jM 2017, S. 64, 65.
[5] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.1.2017, 8 Sa 353/16, BeckRS 2017, 106871; LAG Hamm, Urteil v. 1.2.2017, 4 Sa 831/16, BeckRS 2017, 119792; BAG, Urteil v. 28.11.2007, 6 AZR 1108/06, NZA 2008, 348.
[6] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.1.2017, 8 Sa 353/16, BeckRS 2017, 106871.

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