Entscheidungsstichwort (Thema)

freiwillige Mitgliedschaft. Versicherungspflicht. Jahresarbeitsentgeltgrenze. Hinweis. Beweislast. Austritt. Kündigung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Kausalität. Verwirkung. Verjährung. Erlass

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Mitgliedschaft eines Pflichtversicherten setzt sich nach § 190 Abs. 12 SGB V a. F. auch dann als freiwillige fort, wenn die Krankenkasse das Mitglied nicht auf seine Austrittsmöglichkeit hinweist.

2) Weist die Krankenkasse das Mitglied nicht oder verspätet auf seine Austrittsmöglichkeit hin, kann das Mitglied seine Mitgliedschaft nur unter den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs rückwirkend beenden.

 

Normenkette

SGB V § 190 Abs. 2, § 3 Sätze 1, 12 (idF vom 20.12.1988, BGBl. I Seite 2477), §§ 191, 9 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1, § 26 Abs. 2 S. 1, § 76 Abs. 2 Nr. 3; SGB X § 52 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

SG Gotha (Urteil vom 04.11.2003; Aktenzeichen S 3 KR 2672/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Gotha vom4. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligen haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch streitig, ob die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten, einer Ersatzkasse, am 31. März 1995 endete oder ob die Beklagte berechtigt ist, noch Krankenversicherungsbeiträge bis zur Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft im Jahr 2000 nachzufordern.

Der Kläger war seit dem 1. August 1991 versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten. Das der Versicherungspflicht zugrunde liegende Arbeitsverhältnis bei der M. GmbH endete am 31. März 1995.

Ausweislich eines Vermerks in der Verwaltungsakte der Beklagten vom 28. März 1995 wurde einem ihrer Mitarbeiter anlässlich eines Telefongesprächs mitgeteilt, dass der Kläger ab dem 1. April 1995 bei W. beschäftigt sei und Arbeitslohn in Höhe von brutto monatlich 6.500,– DM beziehe. Mit Einstufungsbescheid vom 30. März 1995 stufte die Beklagte den Kläger daraufhin ab dem 1. April 1995 als freiwilliges Mitglied in die Versicherungsklasse „F10 1” mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 610,– DM ein. Die Beiträge zur Krankenversicherung und die sonstigen Sozialversicherungsbeiträge wurden unmittelbar von W. an die Beklagte entrichtet.

Die Arbeitgeberin sprach dem Kläger zum 22. August 1995 die außerordentliche Kündigung aus. Laut dem am 1. Februar 1996 zwischen ihm und W. geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich waren sich die Parteien einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers vom 21. August 1995, zugegangen am 22. August 1995, zum 30. September 1995 endete und dass vom 22. August 1995 bis zum 30. September 1995 keine Gehalts- oder Gehaltsfortzahlungsansprüche seitens des Klägers mehr bestehen.

Mit Vordruckschreiben vom 6. September 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe davon Kenntnis erhalten, dass die bisherige Pflichtversicherung zum 22. August 1995 geendet habe. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse nicht berühre. Sofern sich nicht eine Pflichtmitgliedschaft anschließe, werde die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fortgeführt. Für die Fortführung der Mitgliedschaft werde er gebeten, die im Vordruckschreiben erbetenen Angaben zu machen. Falls er wider Erwarten nicht Mitglied der Kasse bleiben wolle, könne er innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens schriftlich zum Ende der Krankenversicherungspflicht seinen Austritt erklären.

Unter dem 15. September 1995 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten auf dem übersandten Vordruckschreiben, er sei seit dem 23. August 1995 arbeitslos und habe sich Anfang September beim Arbeitsamt gemeldet und Leistungen beantragt. Mit Einstufungsbescheid vom 20. September 1995 stufte die Beklagte den Kläger ab dem 23. August 1995 als freiwilliges Mitglied in die Versicherungsklasse „F12 0 01” mit einem monatlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 142,96 DM unter gleichzeitiger Stundung des Beitrags bis zum Einsetzen der Zahlungen durch das Arbeitsamt, längstens bis zu drei Monaten, ein.

Ab dem 2. Oktober 1995 arbeitete der Kläger bei der M. GmbH & Co KG. Laut Dienstvertrag vom 16. September 1995 erhielt er ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 4.500 DM zuzüglich Provisionen, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen sowie Spesen. Ausführungen zur Sozialversicherung bzw. zu den entsprechenden Beiträgen und Arbeitgeberzuschüssen enthielt der Dienstvertrag nicht. In den Gehaltsabrechnungen des Jahres 1996 folgten nach der Nettolohnausweisung jeweils u.a. die positiven Bezüge der Arbeitgeberanteile zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.

Nachdem die Beklagte am 7. November 1995 die Mitteilung erhielt, dass der Kläger ab dem 2. Oktober eine Beschäftigung aufgenommen hat und das Beschäftigungsverhältnis wegen der Ent...

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