Für das MitbestG spielen die Staatsangehörigkeit sowie der Wohnsitz eines Arbeitnehmers keine Rolle. Allerdings sind nur solche Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die in einem deutschen Betrieb beschäftigt sind. Hierzu hat auch der EuGH zwischenzeitlich entschieden, dass die Beschränkung des MitbestG auf in deutschen Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer nicht europarechtswidrig ist.

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