Für längere Auslandstätigkeiten sind besondere Anforderungen zu beachten, die aus dem Nachweisgesetz resultieren. Diese Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber schriftlich i. S. v. § 126 BGB nachzuweisen. D.h. ein Vertretungsberechtigter muss das Nachweisschreiben eigenhändig unterzeichnen. Eine elektronische Signatur wahrt die Schriftform nicht.
Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als 4 aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die folgenden (zusätzlichen) Arbeitsbedingungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1–4 NachwG nachweisen und aushändigen:
- Das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
- die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
- sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
- die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.
Sofern der Auslandseinsatz unter den Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie fällt und länger als 4 aufeinanderfolgende Wochen andauert, hat der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 Nr. 1–2 NachwG zusätzlich folgende Arbeitsbedingungen nachzuweisen:
- Die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen er seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
- den Link zu der nationalen Internetseite anzugeben, auf der der Mitgliedstaat über seine Arbeitsbedingungen informiert, zu deren Angabe die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/67/EU verpflichtet sind.
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