Für längere Auslandstätigkeiten sind besondere Anforderungen zu beachten, die aus dem Nachweisgesetz resultieren. Diese Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber schriftlich i. S. v. § 126 BGB nachzuweisen. D.h. ein Vertretungsberechtigter muss das Nachweisschreiben eigenhändig unterzeichnen. Eine elektronische Signatur wahrt die Schriftform nicht.

Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als 4 aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die folgenden (zusätzlichen) Arbeitsbedingungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1–4 NachwG nachweisen und aushändigen:

  1. Das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
  2. die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
  3. sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
  4. die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

Sofern der Auslandseinsatz unter den Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie fällt und länger als 4 aufeinanderfolgende Wochen andauert, hat der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 Nr. 1–2 NachwG zusätzlich folgende Arbeitsbedingungen nachzuweisen:

  1. Die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen er seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
  2. den Link zu der nationalen Internetseite anzugeben, auf der der Mitgliedstaat über seine Arbeitsbedingungen informiert, zu deren Angabe die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/67/EU verpflichtet sind.

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