1 Telefonbenutzung

Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für private Gespräche im Betrieb bzw. für die private Nutzung eines betrieblichen Mobiltelefons, so stellt dieses kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Denn alle Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sind steuerbefreit. Dies gilt sowohl für den Gebrauch der Geräte als auch für die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte.

2 Telefonanschluss

Übernimmt ein Arbeitgeber den auf betrieblich veranlasste Gespräche, Faxe und Internetverbindungen des Arbeitnehmers entfallenden Kostenanteil eines Telefonanschlusses, so stellt dies kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.

3 Übereignung von PCs, Zubehör und Internetzugang

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal erheben, soweit er den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte wie z. B. PC, Laptop, Smartphone oder Tablet PC übereignet. Dies gilt auch für Zubehör, Software und den Internetzugang sowie für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung, soweit diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die Pauschalierung ist bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers möglich. Sofern der Arbeitgeber von der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch macht, gehören die geldwerten Vorteile nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

4 Private Nutzung von Software

System- und Anwendungsprogramme, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlässt und die dieser ausschließlich privat nutzt, sind steuer- und damit auch beitragsfrei. Dies gilt jedoch nur für Software, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt.

5 Keine Beitragsfreiheit bei Entgeltumwandlung

Für die Steuerfreiheit der Telekommunikationsleistungen kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden. Anders ist dies im Sozialversicherungsrecht. Beitragsfreiheit kommt nach § 1 SvEV für steuerfreie Einnahmen nur dann in Betracht, wenn es sich um zusätzliche Leistungen handelt. Bei einer Entgeltumwandlung wird diese Voraussetzung nicht erfüllt. Durch eine Umwandlung von Arbeitsentgelt in Telekommunikationsleistungen kann demnach keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung herbeigeführt werden.

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