(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,
2. |
sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen. |
(2) 1Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn
1. |
der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder |
2. |
sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. |
2Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
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