Handelt es sich bei der Teilzeitausbildung um eine förderfähige berufliche Weiterbildung (z. B. Nachholen eines Berufsabschlusses)[1], können die Weiterbildungskosten, insbesondere Lehrgangskosten, Fahrkosten oder evtl. Kosten der Kinderbetreuung, durch die Agentur für Arbeit übernommen werden. Bei entsprechenden Vorversicherungszeiten kann zudem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung[2] in Höhe von 60 % oder 67 % des maßgeblichen Nettoentgelts bestehen. Das Arbeitslosengeld wird dabei für die gesamte Dauer der Weiterbildungsmaßnahme gezahlt, ohne dass sich die Anspruchsdauer erschöpfen kann.[3]

Für Personen, die im Rahmen einer Beschäftigung unter Freistellung von der Arbeitsleistung/Fortzahlung des Entgelts einen fehlenden Berufsabschluss im Wege der Teilzeitausbildung nachholen, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und zu den Kosten der Maßnahme erhalten; besondere Förderkonditionen gelten dabei für Klein- und Mittelbetriebe.

Bei erfolgreicher Zwischenprüfung wird eine Prämie von 1.000 EU und bei erfolgreicher Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 EUR gezahlt.[4]

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