Unter Urlaubsgeld versteht man eine zusätzliche, über das gesetzlich geregelte Urlaubsentgelt[1] hinausgehende Vergütung. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann auf der Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder eines Arbeitsvertrags bestehen. Wird vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ein Urlaubsgeld gewährt, so haben Teilzeitbeschäftigte einen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad anteiligen Anspruch auf Urlaubsgeld.[2] Ein allgemeiner Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten wäre diskriminierend[3] und daher unwirksam. Dies gilt auch für sozialversicherungsrechtlich geringfügig Beschäftigte, die bei Gewährung von Urlaubsgeld ebenfalls Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld haben, das jedoch als sozialversicherungspflichtiges Entgelt bei der Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenzen zu berücksichtigen ist.

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