Werden innerhalb eines Tauschrings weisungsgebundene Dienstleistungen im Austauschverhältnis gegen eine Form der Vergütung erbracht, kann hierdurch ein Arbeitsverhältnis entstehen. Voraussetzung ist aber, dass die Arbeitsleistungen tatsächlich entsprechend der in § 611a BGB festgelegten Kriterien erfolgen.[1] Ausschlaggebend ist die persönliche Abhhängigkeit des Arbeitnehmers. Regelmäßig ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit weisungsgebunden ist. Hieran dürfte es im Regelfall fehlen, wenn (zumeist in geringfügigem Umfang) Dienstleistungen im Austausch zu anderen Leistungen erbracht werden. Die Vergütungsleistung nicht in Geld, sondern in Naturallohn, ändert jedoch nichts an der Qualifikation als Arbeitsverhältnis, wenn weisungsgebundene, persönlich abhängige Dienste geleistet werden.

Besteht ein Arbeitsverhältnis, gelten in diesem Rahmen die arbeitsrechtlichen Regelungen. Arbeitnehmern sind z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den Vorschriften des EFZG zu bezahlen und es ist der Mindesturlaub nach den Vorschriften des BUrlG zu gewähren. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen.[2] Zudem sind gesetzliche Mindestkündigungsfristen nach § 622 BGB zu beachten.

 
Wichtig

Arbeitsrecht ist nicht abdingbar

Auch wenn die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Tauschrings nicht beabsichtigt ist, kann ein solches entstehen, wenn die o. g. Voraussetzungen objektiv vorliegen. Die rechtlichen Folgen sind überwiegend zugunsten des Arbeitnehmers zwingend, d. h. nicht abdingbar. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich daher, vor der Entgegennahme weisungsgebundener Dienste im Rahmen eines Tauschrings, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen oder jedenfalls Rechtsrat einzuholen.

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