Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesonders über
1. |
die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs; |
3. |
den in § 5 genannten Ausschuß. |
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