[Vorspann]

Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 19. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2307) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der seit 23. Dezember 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

 

1.

die am 28. Februar 1970 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Februar 1970 (BGBl. I S. 193),

 

2.

die am 23. Dezember 1988 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 11 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323).

§§ 1 - 3 Erster Abschnitt Tarifausschuß

§ 1 [Errichtung]

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet den in § 5 des Tarifvertragsgesetzes[1] [Bis 30.06.2021: § 5 TVG] vorgesehenen Ausschuß (Tarifausschuß). 2Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei weitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

§ 2 [Verhandlungen und Beratungen]

 

(1) 1Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.

 

(2)[1] 1Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Wer an den Verhandlungen oder Beratungen mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt als anwesend.

Bis 30.06.2021:

(2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

[1] Abs. 2 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

§ 3 [Beschlüsse]

 

(1) 1Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen der Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Der Beauftragte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat kein Stimmrecht.

 

(2) 1Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern, die bei dem Beschluß mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 2Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so ist dies von dem lebensältesten Mitglied der Seite, der das verhinderte Mitglied angehört, unter dem Beschluß zu vermerken.

 

(3)[1] 1Nimmt ein Mitglied mittels Video- oder Telefonkonferenz an der Beratung des Tarifausschusses teil, so übermittelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ihm den Beschluss auf elektronischem Wege in Textform im Rahmen der Beratung des Tarifausschusses. 2Das Mitglied bestätigt die Beschlussfassung abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf elektronischem Wege in Textform vor Abschluss der Beratung.

[1] Abs. 3 angefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

§§ 4 - 12 Zweiter Abschnitt Allgemeinverbindlicherklärung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit

§ 4 [Bekanntmachung; Fristbestimmung]

 

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Bundesanzeiger bekannt und weist in der Bekanntmachung darauf hin, daß die Allgemeinverbindlicherklärung mit Rückwirkung ergehen kann. 2Es bestimmt dabei eine Frist, während der zu dem Antrag schriftlich Stellung genommen werden kann. 3Die Frist soll mindestens drei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet betragen. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, den Wortlaut der Bekanntmachung mit.

 

(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung abweisen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes[1] [Bis 30.06.2021: § 5 Abs. 1 TVG] offensichtlich nicht vorliegen.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

§ 5 [Abschrift des Tarifvertrages für die betroffenen Tarifpartner]

1Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung bekanntgemacht worden, so können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen. 2Ist die Allgemeinverbindlicherklärung eines Änderungstarifvertrages beantragt worden, so ist auch eine Abschrift des geänderten Tarifvertrages zu übersenden. 3Selbstkosten sind die Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto.

§ 6 [Verhandlungen über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung]

 

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft den Tarifausschuß zu einer Verhandlung über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ein und macht den Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger bekannt. 2Der Zeitpunkt der Verhandlung muß nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme (§ 4 Absatz 1 Satz 2[1] [Bis 30.06.2021: § 4 Abs. 1 Satz 2] ) liegen.

 

(2) Das Bundesministeriu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge