[1] Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 1 (SokaSiG1) vom 16.5.2016 (BGBl. I S. 1210) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit vom BAG verneint wurde oder deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG1 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 9 SokaSiG1, zum Anwendungsbereich vgl. § 10 SokaSiG1, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 11 SokaSiG1, zur zivilrechtlichen Durchsetzung vgl. § 12 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 13 SokaSiG. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 6 SokaSiG.

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Sozialaufwandserstattung, Baugewerbe, Berlin, 17.12.2002 (AVE-Anfang: 01.07.2003)

Nummer: 14002.204

Klassifizierung: TV Sozialaufwandserstattung

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Berlin

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 17. Dezember 2002

Vorgänger: 14002.177

AVE
AVE Anfang 01. Juli 2003

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 98 vom 27. Mai 2003

Bemerkung

a) Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.952 abgedruckt.
b) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
c) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe

vom 30. April 2003

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

b) der Tarifvertrag über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe - gewerbliche Arbeitnehmer - vom 17. Dezember 2002

mit Wirkung

zu Buchstabe b: vom 1. Juli 2003

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

1. Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag der Tarifvertragsparteien gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25 297) eingeschränkt.
2. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung (Buchstabe b) auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und so weit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen des Landes Berlin

Tarifvertrag über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe - gewerbliche Arbeitnehmer -

vom 17. Dezember 2002

Zwischen der

Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.V.,

Nassauische Straße 15, 10717 Berlin,

dem

Bauindustrieverband Berlin-Brandenburg e.V.,

Karl-Marx-Straße 27, 14482 Potsdam,

dem

Landesverband Bauhandwerk Brandenburg und Berlin e. V.

Am Schragen 26, 14469 Potsdam

und der

Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

[1] Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 1 (SokaSiG1) vom 16.5.2016 (BGBl. I S. 1210) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit vom BAG verneint wurde oder deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG1 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 9 SokaSiG1, zum Anwendungsbereich vgl. § 10 SokaSiG1, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 11 SokaSiG1, zur zivilrechtlichen Durchsetzung vgl. § 12 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 13 SokaSiG. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 6 SokaSiG.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet des Landes Berlin.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

(3) Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2 Sozialaufwandserstattungssatz

 

(1) Die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes erstattet dem Arbeitgeber neben ausgezahlten Urlaubsvergütungen und Lohnausgleichsbeträgen nach den Bestimmungen des VTV einen Zuschlag auf die ausgezahlten Beträge als Ausgleich für die von ihm zu leistenden Sozialaufwendungen (Sozialaufwandserstattungssatz). Der S...

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